Halterauskunftssperre

Personalien (Gesuchsteller/in)

  • Die Sperrung hat zur Folge, dass die Daten nur noch an Behörden weitergegeben werden, die Angaben von Amtes wegen benötigen.

  • Über die gesperrten Halter/innen wird an private Organisationen und Personen nur Auskunft erteilt, wenn beim Verkehrssicherheitszentrum OW/NW nachgewiesen wird, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betreffenden Person behindert. Es genügt, dass die Streitsache glaubhaft gemacht wird oder dass in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Auskunft erteilt werden müsste (Art. 89g SVG).

  • Sollte sich diese Sperrung einmal erübrigen, bitten wir Sie uns diesbezüglich schriftlich zu informieren