Massnahmen

Sämtliche Massnahmen werden nach Eintritt der Rechtskraft in das Informationssystem Verkehrszulassung Subsystem Massnahmen (IVZ-Massnahmen) eingetragen. Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus dem IVZ-Massnahmen entfernt, andere Massnahmen wie z.B. Verwarnungen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises aus dem IVZ-Massnahmen entfernt. Die Löschung erfolgt nur, wenn alle Einträge gelöscht werden können.

Kaskadensystem bei Rückfällen

Die gesetzlichen Mindestentzugsdauern sind nach einem Kaskadensystem geregelt, das sich an Rückfällen orientiert (in Kraft seit 01.01.2005). Das heisst, dass erneut verkehrsauffällige Motorfahrzeuglenker bei wiederholten Verletzungen der Verkehrsregeln mit wesentlich längeren Entzugsdauern zu rechnen haben.

Die Massnahmen erstrecken sich von einer Verwarnung bis hin zu einem Sicherungsentzug für immer.

Verwarnung

Bei ungetrübtem Leumund innerhalb der letzten 
2 Jahre

1 Monat
Ausweisentzug

Wenn innerhalb von 2 Jahren bereits 1 Verwarnung, 1 Entzug oder andere Massnahme

1 MOnat
Ausweisentzug

Bei ungetrübtem Leumund innerhalb der letzten 2 Jahre

4 MOnate
Ausweisentzug

Wenn innerhalb von 2 Jahren bereits 1 Entzug wegen einer mittelschweren der schweren Widerhandlung

9 MOnate
Ausweisentzug

Wenn innerhalb von 2 Jahren bereits 2 Entzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen

15 Monate
Ausweisentzug

Wenn innerhalb von 2 Jahren bereits 2 Entzüge wegen schweren Widerhandlungen

Unbestimmte Zeit
Sicherungsentzug für mindestens 
24 Monate

Wenn innerhalb von 10 Jahren bereits 3 Entzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen

Für immer
Sicherungsentzug

Wenn innerhalb von 5 Jahren bereits 1 Entzug für unbestimmte Zeit

3 MOnatE
Ausweisentzug

Bei ungetrübtem Leumund innerhalb der letzten 
5 Jahre

6 MOnatE
Ausweisentzug

Wenn innerhalb von 5 Jahren bereits 1 Entzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung

12 MOnatE
Ausweisentzug

Wenn innerhalb von 5 Jahren bereits 1 Entzug wegen einer schweren Widerhandlung oder 2 Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen

Unbestimmte Zeit
Sicherungsentzug für mind. 24 Monate

Wenn innerhalb von 10 Jahren bereits 2 Entzüge wegen schweren Widerhandlungen oder 3 Entzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen

für immer
Sicherungsentzug

Wenn innerhalb von 5 Jahren bereits 1 Entzug für unbestimmte Zeit

FAQ

Der Hinweis auf dem Strafurteil (Busse) weist darauf hin, dass es keinen Eintrag im Strafregister gibt. Beim IVZ-Register handelt es sich nicht um das Strafregister. Rechtskräftig verfügte Administrativmassnahmen werden im IVZ-Massnahmen-Register eingetragen. Sämtliche Strassenverkehrsämter können dort Einblick nehmen, wenn es um die Prüfung von Fahrberechtigungen geht.

Fahren unter Drogen ist in der Schweiz verboten. Im Gegensatz zum Alkohol gilt bei Cannabis und auch bei allen anderen Drogen der Null-Grenzwert, d.h. strikt "entweder - oder". Das Fahren im fahrunfähigen Zustand führt zu einem Führerausweisentzug. Im Blut lässt sich THC bis zu 72 Stunden nach dem letzten Joint nachweisen. Wer regelmässig und viel Cannabis konsumiert, läuft Gefahr, dass THC und dessen Abbauprodukte sogar noch wesentlich länger nachgewiesen werden können.

Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.

Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde.

Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt hat. Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.

Massnahmen bei erstmaliger Widerhandlung

Überschreitung innerorts
Massnahme
bis 15 km/h
keine Administrativmassnahme (Ordnungsbusse)
16 bis 20 km/h
Verwarnung
21 bis 24 km/h
mindestens 1 Monat Entzug (mittelschwere Widerhandlung)
ab 25 km/h
mindestens 3 Monate Entzug (schwere Widerhandlung)
Überschreitung ausserorts und auf Autostrassen
Massnahme
bis 20 km/h
keine Administrativmassnahme (Ordnungsbusse)
21 bis 25 km/h
Verwarnung
26 bis 29 km/h
mindestens 1 Monat Entzug (mittelschwere Widerhandlung)
ab 30 km/h
mindestens 3 Monate Entzug (schwere Widerhandlung)
Überschreitung auf Autobahnen
Massnahme
bis 25 km/h
keine Administrativmassnahme (Ordnungsbusse)
26 bis 30 km/h
Verwarnung
31 bis 34 km/h
mindestens 1 Monat Entzug (mittelschwere Widerhandlung)
ab 35 km/h
mindestens 3 Monate Entzug (schwere Widerhandlung)

Diese Werte gelten explizit unter der Bedingung, dass optimale Verkehrsbedingungen (trockene Strasse, gute Sicht, minimale Verkehrsmenge etc.) und ein unangetasteter fahrerischer Leumund vorliegen. Ist der fahrerische Leumund der betroffenen Person mit Administrativmassnahmen vorbelastet, ist mit längeren Entzugsdauern und weiteren Massnahmen zu rechnen. Dasselbe gilt bei bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie bei suboptimalen Verkehrsbedigungen (nasse Strasse, eingeschränkte Sicht, hohe Verkehrsmenge etc.).

Der Führerausweis wird mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3 bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde.

Wird anhand eines Atemalkoholtests bzw. einer Blutalkoholauswertung bei einem Fahrzeuglenker Angetrunkenheit festgestellt, führt dies ab einer Atemalkohol- bzw. Blutalkoholkonzentration von 0.40 mg/l bzw. 0.80 Gewichtspromille auch bei erstmalig auffälligen Motorfahrzeugführern zwingend zu einem Führerausweisentzug. 
 Massnahmen bei erstmaliger Widerhandlung.

Blutalkoholkonzentration
Massnahme
0.25 -0.39 mg/l oder 0.50-0.79 Gewichtspromille
Verwarnung
0.40-0.49 mg/l oder 0.8-0.99 Gewichtspromille
3 Monate Entzug
0.50-0.64 mg/l oder 1.00-1.29 Gewichtspromille
4 Monate Entzug
0.65-0.79 mg/l oder 1.30-1.59 Gewichtspromille
5 Monate Entzug
0.80 mg/l oder 1.60 Gewichtspromille oder mehr
Vorsorglicher Entzug des Ausweises, Fahreignungsabklärung

Diese Massnahmen gelten explizit unter der Bedingung, dass optimale Verkehrsbedingungen (trockene Strasse, gute Sicht, minimale Verkehrsmenge etc.) und ein unangetasteter fahrerischer Leumund vorliegen. Ist der fahrerische Leumund der betroffenen Person mit Administrativmassnahmen vorbelastet und/oder sind die Verkehrsbedingungen suboptimal, ist mit deutlich höheren Entzugsdauern und weiteren Massnahmen zu rechnen.