Administrativmassnahmen

Nach Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) wird die fehlbare Person verwarnt oder der Schiffsführerausweis wird entzogen.

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz werden wie folgt geahndet

Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt oder der Ausweis wird für mindestens einen Monat entzogen.

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis mindestens einen Monat entzogen. Wenn der Ausweis in der Vergangenheit bereits entzogen war, wird die Entzugsdauer deutlich erhöht. Entzugsdauern von mindestens 4, 9, 15 Monaten, für unbestimmte Zeit (mindestens 2 Jahre), und für immer sind möglich.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Ausweis mindestens 3 Monate entzogen. Wenn der Ausweis in der Vergangenheit bereits entzogen war, wird die Entzugsdauer deutlich erhöht. Entzugsdauern von mindestens 6 Monaten, 12 Monaten, für unbestimmte Zeit (mindestens 2 Jahre), und für immer sind möglich.