Kontrollschild und Schiffsausweis
Grundsätzlich benötigen alle Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden einen Schiffsausweis und ein Kontrollschild.
Davon ausgenommen sind nur:
- Schiffe, die kürzer sind als 2.50m
- Paddelboote, Strandboote und dergleichen
- Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter
Schiffsausweis:
Zur Erstellung eines neuen Schiffsausweises benötigen wir von Ihnen das korrekt ausgefüllte Formular "Gesuch um Erteilung eines Ausweis Duplikats".
Kontrollschilder:
Beim Verlust benötigen wir im Kanton OW eine Verlustanzeige von Kontrollschildern und im Kanton NW einen Verlustrapport der Polizei.
Bei widerrechtlicher Aneignung in jedem Fall einen Verlustrapport der Polizei.
Für die Beförderung von Personen mit Güterschiffen ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
- die bundesrechtlichen Bestimmungen über den gewerbsmässigen Personentransport nicht verletzt werden
- die für die Sicherheit der Personen notwendigen Bedingungen erfüllt sind
- die Bestimmungen des Gewässerschutzes eingehalten werden können
- die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde
- der Schiffsführer im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist. Der Ausweis muss diejenige Unterkategorie beinhalten, die zur Führung der auf dem betreffenden Güterschiff beantragten Personenzahl erforderlich ist. (Übergangsbestimmung: Kat. C bis 31.12.2010)
Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die:
- in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen
- nachweisen können, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen nicht geprüfter Schiffe besitzt
- eine Haftpflichtversicherung für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden abgeschlossen haben
Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:
- Inhaber und Angestellte des Betriebes
- Familienangehörige des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, wenn sie mit demselben im gleichen Haushalt leben
- Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein.
Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden:
- zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen
- zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit der Typenprüfung, den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen
- zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern das Schiff verzollt ist
Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich.
- Für die ordentliche Ausserverkehrsetzung benötigen wir die Schiffskontrollschilder und den Schiffsausweis.
- Sind die Kontrollschilder nicht mehr beizubringen ist ein Verlustrapport bei der Polizei zu erstellen und an uns weiterzuleiten.
- Die Schiffssteuer läuft weiter bis wir im Besitz der Kontrollschilder oder des Verlustrapportes sind.