Fahren mit körperlichen Einschränkungen
Die Rechtsgrundlagen für eine Schiffsführerzulassung von Menschen mit Behinderung sind im BSG, BSV und in der vks Richtlinie Nr. 120 zu finden.
Der Bewerber um einen Schiffsführerausweis muss geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein. Insbesondere muss er über ausreichendes Hör- und Sehvermögen verfügen und darf nach seinem bisherigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraussichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tragen.
Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
Weitere Information: BSV Artikel 82
Damit wir Ihnen das weitere Vorgehen erläutern und die passenden Formulare zustellen können, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.