Vollzug
Ein Führerausweisentzug wird ohne Unterbruch vollzogen. Der Entzug beginnt bei Warnungsentzügen am Folgetag nach der Abgabe des Ausweises (Postaufgabe oder Abgabe am Schalter des VSZ OW/NW).
Der Entzug gilt jeweils für die Dauer von ganzen Kalendermonaten und basiert nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen.
Beispiel: Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 14. eines Monats hinterlegt, so beginnt der Entzug am Folgetag, d.h. am 15. des Monats. Sie sind am Abgabetag jeweils noch bis Mitternacht fahrberechtigt. Nach Ablauf der Entzugsdauer ist die Fahrberechtigung dann am 15. des Folgemonates wieder gegeben.
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