Sonntags- und Nachtfahrten

In der Schweiz gilt ein generelles Sonntags- und Nachtfahrverbot (22.00 - 05.00 Uhr) für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, für Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von mehr als 5 t und für Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mitführen.

Wenn sich eine Fahrt am Sonntag oder während der Nacht unter keinen Umständen vermeiden lässt, so kann eine Sonderbewilligung beantragt werden. Zuständig dafür ist der Kanton, wo das Fahrzeug zugelassen ist oder wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnen soll. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. 
Für Fahrten aus dem Ausland in die Schweiz liegt die Zuständigkeit bei dem Kanton, wo die Einreise erfolgt.