Führerausweis

Führerausweiskategorien und Mindestalter

Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich wenn:  

  • die Antriebsleistung 6 kW übersteigt
  • die Segelfläche mehr als 15m2 beträgt 

Wer ein Schiff mit Maschinenantrieb führt muss mindestens 14 Jahre alt sein.

Kategorien
Mindestalter
A
Schiffe mit Maschinenantrieb soweit sie nicht unter die Kategorie B und C Fallen
18 Jahre
B
Fahrgastschiffe
Gemäss SBV*
C
Güterschiffe mit Maschinenantrieb
20 Jahre
D
Segelschiffe
14 Jahre
E
Schiffe besonderer Bauart
20 Jahre

Der Ausweis der Kat. A wird auf Segelschiffe mit Motor beschränkt wenn die Führerprüfung mit einem solchen Schiff absolviert wird.

*Das Mindestalter für die Erlangung eines Schiffsführerausweises der Kategorie B einschliesslich deren Unterkategorien richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.

Ausländische Schiffsführerausweise

Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:

  • einen nationalen Führerausweis
  • ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde.

Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben, benötigen einen schweizerischen Führerausweis (siehe BSV Art. 91a).

Adress- oder Namensänderung

Die Änderungen müssen innert 14 Tagen gemeldet werden.

Schiffsführerausweis: Wohnsitzkanton

Schiffsausweis: Standortkanton 

Wir benötigen von Ihnen:

  • aktuelle Wohnsitzbescheinigung
  • Schiffsausweis im Original
  • Schiffsführerausweis im Original
  • ein aktuelles Passfoto in Fotoqualität (Grösse 35x45mm, neutraler Hintergrund, keine Kopfbedeckung, keine digitiale Kopie auf Normalpapier)

Bei Schiffsführerausweisen im alten Layout kann einmalig eine Adressänderung vorgenommen werden sofern es sich bereits um einen Schiffsführerausweis mit Sicherheitsstreifen handelt und das Feld "neuer Wohnsitz" unbenutzt ist.

Vor dem 01.03.2002 ausgestellte Schiffsführerausweise sind bei Änderungen gemäss den Übergangsbestimmungen im Anhang 5 der Binnenschifffahrtsverordnung generell zu ersetzen.

Wir benötigen von Ihnen:

  • aktuelle Wohnsitzbescheinigung
  • Schiffsausweis im Original
  • Schiffsführerausweis im Original
  • ein aktuelles Passfoto in Fotoqualität (Grösse 35x45mm, neutraler Hintergrund, keine Kopfbedeckung, keine digitale Kopie auf Normalpapier)
  • Kopie des amtlichen Dokumentes (Eheschein, Bestätigung einer Namenserklärung, Familienbüchlein)
  • Kopie Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis

Verlust Führerausweis

Falls Ihr Führerausweis gestohlen wurde, empfehlen wir Ihnen im eigenen Interesse, den Diebstahl der Polizei zu melden.


Bei Führerausweisverlust benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Formular Gesuch um Erteilung eines Ausweis Duplikats
  • 1 aktuelles Passfoto (keine digitalen Daten)

Wieder aufgefundene Führer- bzw. Lernfahrausweise sind der Behörde umgehend zu retournieren. (Artikel 143 Absatz 3 VZV + Artikel 97 SVG sowie Artikel 20 Absatz 1 lit. c Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt)