Steuern und Gebühren

Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die Steuer für dieses Kalenderjahr.

Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.

Bemessungsgrundlagen Grundlagen für die Bemessung bilden:

  • die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW)
  • die Schiffslänge
  • die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.

Steuersätze

  • Kanton Obwalden: Alle Schiffsarten ohne Güterschiffe und Kollektivschilder
  • Kanton Nidwalden: Motorschiffe, Fahrgastschiffe, Segelschiffe mit Motor
Jährliche Steuer
Information
CHF
Grundtarif
bis 5 m Länge
35.00
bis 7 m Länge
45.00
bis 9 m Länge
60.00
über 9 m Länge
80.00
Zuschlag
für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung
3.50
Güterschiffe mit Motor
je Tonne Nutzlast
2.00
Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis
pauschal pro Kalenderjahr
550.00

Gebühren